Der Zentralverband Gartenbau (ZVG) kritisiert deutlich, dass nach Prüfung durch das Bundeslandwirtschaftsministerium eine rechtliche Möglichkeit zur Ausnahme vom gesetzlichen Mindestlohn für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft nicht besteht.
Damit, so die Mitteilung des ZVG, sinke die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Gartenbaubetriebe. Betriebsaufgaben und Produktionsverlagerungen drohen.
Umso wichtiger sei es jetzt, andere strukturelle Verbesserungen anzustoßen, um Betriebe zu entlasten und Arbeitskräfte zu sichern. Ein zentraler Punkt sei die gesetzliche Klarstellung zur Berufsmäßigkeitsprüfung bei kurzfristigen Beschäftigungen.
„Die Betriebe brauchen ein rechtssicheres Verfahren, das Arbeitgebern und Beschäftigten gleichermaßen Sicherheit gibt“, betont ZVG-Präsidentin Eva Kähler-Theuerkauf.
Damit kurzfristige Beschäftigungen im Rahmen der 70-Tage-Regelung sozialversicherungsfrei bleiben könnten, müsse endlich klar und eindeutig geregelt werden, wann eine Tätigkeit als nicht berufsmäßig gilt. Es sei nicht hinnehmbar, dass landwirtschaftliche/gärtnerische Betriebe allein das Haftungsrisiko tragen und mit erheblichen Beitragsrückforderungen der Rentenversicherung rechnen müssten.
Weitere dringende Maßnahmen zur Unterstützung der Betriebe seien zudem die Erweiterung der bilateralen Abkommen mit Drittstaaten, um ausreichend Saisonarbeitskräfte bis zum Ende der Saison zur Verfügung zu haben. Zusätzlich müsse die Beschäftigungsverordnung (BeschV) überarbeitet werden, um Verfahren zur Arbeitserlaubnis zu vereinfachen und neue Potenziale zu erschließen. Dazu gehöre auch die Verstetigung höherer Zuschüsse zur Unfallversicherung, eine höhere Arbeitszeitflexibilisierung sowie der Bürokratieabbau, insbesondere bei Melde- und Dokumentationspflichten.
„Wenn die politischen Rahmenbedingungen stimmen und die Betriebe auskömmlich wirtschaften können, gehört der gesetzliche Mindestlohn nicht mehr zu einer der zentralen Fragen“, so Kähler-Theuerkauf weiter. Zu möglichen Hebeln gehörten Erleichterungen beim Bauen im Außenbereich, um Betriebsentwicklungen zu ermöglichen, Rechtssicherheit bei Wasserentnahmen, insbesondere in niederschlagsarmen Regionen aber auch Planungssicherheit bei Sonderkulturen durch zur Verfügung stehende Pflanzenschutzmittel sowie praxisgerechte Düngevorschriften.