Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fruitnet Media International GmbH

1. Für Aufträge gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fruitnet Media International GmbH (im Folgenden “Verlag” genannt). Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Ein Auftrag im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Erstellung, Einspeisung und/oder Veröffentlichung einer oder mehrerer Werbungen inklusive Beilagen (im Folgenden “Werbung(en)” oder “Anzeige(n)” genannt) nur eines Werbungtreibenden. Dies gilt auch für die Erschließung weiterer, nicht zu Verlagspublikationen gehörender Werbeinhalte des Werbungtreibenden durch Hyperlinks.

3. Der Vertrag kommt erst zu Stande durch schriftliche oder per E-Mail erfolgte Bestätigung des Auftrags seitens des Verlages oder die Veröffentlichung der Werbung. Mündliche oder telefonische Bestätigungen sind rechtlich nicht verbindlich. Sofern zusätzlich angebotene Leistungen, die nicht Teil des Vertrages sind, durch den Werbungtreibenden in Auftrag gegeben werden, ist deren Übernahme durch den Verlag schriftlich zu bestätigen.

4. Bestellungen sind rechtsverbindlich. Lehnt der Verlag den Auftrag innerhalb von vier Wochen ab Erhalt des Auftrags nicht ab, gilt der Auftrag als angenommen.

5. Sollte ein Auftrag für eine Werbung nach dem vom Verlag mitgeteilten letztmöglichen Termin eintreffen, behält sich der Verlag vor, diesen in die vorgesehene Publikation aufzunehmen. Eine eventuelle Zahlungspflicht bleibt bestehen.

6. Aufträge sind im Zweifel innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsabschluss abzuwickeln. Ist in einem Rahmenvertrag das Recht zum Abruf mehrerer Werbungen eingeräumt, ist der Auftrag innerhalb von 12 Monaten seit Erscheinen der ersten Werbung abzuwickeln.

7. Der Verlag ist um sorgfältige Ausführung des Auftrages bemüht. Der Verlag gewährleistet eine, dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe der Werbung. Der Verlag ist bemüht, den Auftrag zum vorgesehenen Termin auszuführen, haftet jedoch nicht für die Einhaltung des Erscheinungszeitpunktes. Weder der Verlag noch dessen Angestellte, Erfüllungsgehilfen oder sonstige Hilfspersonen oder Vertreter gewährleisten, dass durch die Werbung bestimmte Ergebnisse erzielt werden können.

8. Es gelten die jeweils aktuellen Konditionen, die in der aktuellen Preisliste bzw. in den aktuellen Anzeigentarifen gesondert aufgeführt sind. Anzeigentarife und Preislisten sind keine Angebote im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Umfang und die Kosten der Werbung ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisangabe. Eventuell vom Verlag abgegebene Angebote sind in jedem Fall freibleibend. Die in den Anzeigentarifen und Preislisten aufgeführten Preise, Zuschläge und Rabatte werden für alle Auftraggeber nach einheitlichen Richtlinien angewendet. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine Änderung der Anzeigentarife und Preisliste bleibt vorbehalten. Für vom Verlag bestätigte Aufträge sind Preisänderungen nur wirksam, wenn sie vom Verlag mindestens drei Monate vor Veröffentlichung der Werbung angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.

9. Werbeagenturen und sonstige Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preislisten und Anzeigentarife des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Vermittlungsvergütung darf an die Kunden weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. Aufträge von Werbeagenturen werden nur für namentlich genau bezeichnete Werbungtreibende angenommen, deren Firmenanschrift dem Verlag bekannt ist. Werbemittler erhalten vom Verlag nur dann eine Vermittlungsprovision, wenn sie den Auftrag direkt erteilen, die Bezahlung übernehmen und Produktionsunterlagen direkt liefern.

10. Der Verlag ist berechtigt, Leistungen, die im Zusammenhang mit der Herstellung und Veröffentlichung der Werbung stehen, auch an Dritte zur Ausführung zu übertragen. Eine Rechtsbeziehung zwischen diesem/dieser Ausführenden und dem Auftraggeber kommt hierdurch nicht zu Stande.

11. Eine Verbund- oder Kollektivwerbung, d.h. die gemeinschaftliche Werbung mehrerer Werbungtreibender, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmeregelungen bedürfen einer individuellen Absprache sowie einer schriftliche Bestätigung des Verlages.

12. Es besteht keine Verpflichtung des Verlages, die Werbung vor Annahme des Auftrags anzusehen und zu prüfen. Deshalb behält sich der Verlag auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen vor, die Werbung wegen seines Inhalts, seiner Herkunft oder seiner technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen ohne Schadensersatz abzulehnen – auch im Falle einzelner Abrufe im Rahmen eines Gesamtabschlusses. Dies gilt auch für Werbung, die durch Verlagsvertreter oder sonstige Vermittlungsstellen angenommen wird. Der Verlag kann vom Vertrag ohne Schadensersatzanspruch für den Auftraggeber zurücktreten, wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass Inhalt und/oder Form des Auftrages gegen maßgebliche Grundsätze verstoßen, so u.a. sittenwidriger Inhalt und/oder bei Verstoß gegen religiöse oder politische Neutralität. Dies gilt auch für die Erschließung weiterer, nicht zur Werbung gehörender Werbeinhalte des Werbungtreibenden durch Hyperlinks im Internet. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

13. Im Falle der Zurückweisung eines Auftrags hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückzahlung der von ihm bereits an den Verlag erbrachten Leistungen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird ausdrücklich ausgeschlossen. Wird die Werbung trotz der zunächst erklärten Zurückweisung veröffentlicht, bleibt es bei der ursprünglichen Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers.

14. Der Verlag ist bei Rückzahlung empfangener Leistungen an den Auftrag nicht gebunden, wenn die Werbung, aus welchen Gründen auch immer, nicht erscheint. Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung und Schadensersatz.

15. Für den Inhalt der Werbung, für alle darin enthaltenen Angaben und der sich aus diesen eventuell ergebenden Rechtsfolgen haftet der Auftraggeber. Es ist ausschließlich Aufgabe des Auftraggebers, wettbewerbs-, warenzeichen-, urheber-, presse- sowie namensrechtliche und sonstige Fragen vor Erteilung des Auftrages zu klären. Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte der Inhaber von Urheber-, Marken-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechten an den von ihm gestellten Dateien und Unterlagen (z.B. Texte, Fotos, Graphiken, Ton- und Videoaufzeichnungen, etc.) erworben hat. Der Auftraggeber stellt den Verlag von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Verletzung von Rechten Dritter oder gesetz- oder vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers aus der Ausführung des Auftrags, auch wenn er storniert sein sollte, gegen den Verlag geltend gemacht werden. Im Falle der Inanspruchnahme durch Dritte haftet der Auftraggeber allein. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Werbung auf die Beeinträchtigung von Rechten Dritter zu prüfen.

16. Der Auftraggeber darf die Werbung nur zu Gunsten seiner Erzeugnisse, Leistungen oder Angebote – ohne Erwähnung anderer Firmen – durchführen.

17. Konkurrenzausschluss kann nicht gewährt werden.

18. Für die rechtzeitige Lieferung des Inhalts der Werbung sowie einwandfreier Produktionsunterlagen ist der Auftraggeber verantwortlich und hat die Kosten zu tragen. Der Auftraggeber trägt die Gefahr der Übermittlung des zur Veröffentlichung bestimmten Materials, insbesondere die Gefahr für den Verlust von Daten. Liefert der Kunde die erforderlichen Produktionsunterlagen für eine Werbung nicht rechtzeitig, so ist der Verlag berechtigt, vom Vertrag gegen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20% des Auftragswertes zurückzutreten, es sei denn, der Kunde weist einen niedrigeren Aufwand nach.

19. Für die Wiedergabequalität ist die Qualität der Produktionsunterlagen entscheidend und maßgebend. Der Kunde ist verpflichtet, ein farbverbindliches Digitalproof/Referenzproof nach FOGRA 28L mit Farbkeil/Messelementen anzuliefern. Insbesondere bei Produktionsunterlagen, die als Digitaldaten geliefert werden, übernimmt der Verlag bezüglich Gestaltung, Textinhalt, Format und Farbgebung der veröffentlichten Werbung keine Haftung. Die Kosten zur Herstellung eines nicht angelieferten Proofs sowie für notwendige Nacharbeiten aufgrund unvollständiger oder qualitativ nicht ausreichender Produktionsunterlagen, werden nach Absprache mit dem Auftraggeber zu den üblichen Sätzen bzw. nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. Bei Anlieferung von Reinzeichnungen, Fotos etc. werden die anzufertigenden Produktionsvorlagen zu den üblichen Sätzen berechnet. Vom Auftraggeber nachträglich gewünschte Änderungen werden diesem in Rechnung gestellt. Bei mündlich oder telefonisch aufgegebenen Aufträgen oder veranlassten Änderungen übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Sind etwaige Mängel bei den angelieferten Produktionsunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden erst nach Druck bzw. bei Einschaltung der Werbung im Internet deutlich, so hat der Auftraggeber bei ungenügender Veröffentlichungsqualität keine Ansprüche.

20. Ist die Druckunterlage größer als das bestätigte Anzeigenformat, wird das nächst größere Format berechnet. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die tatsächliche Abdruckhöhe nach dem nächst größeren Format der Preisberechnung zugrunde gelegt.

21. Werbung, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht auf den ersten Blick als Werbung erkennbar ist, wird vom Verlag als solche deutlich kenntlich gemacht.

22. Korrekturabzüge von Anzeigen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Sendet der Auftraggeber die ihm rechtzeitig übermittelten Korrekturabzüge nicht fristgemäß zurück, so gilt die Druckfreigabe als erteilt. Für die Lesbarkeit von Korrekturen trägt der Auftraggeber die Verantwortung. Kosten für Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen sowie vom Auftraggeber nachträglich gewünschte Änderungen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Bei mündlich oder telefonisch erteilten Aufträgen oder veranlassten Änderungen übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe.

23. Bei Ausführung sind technisch bedingte Farbabweichungen von den gelieferten Vorlagen vorbehalten und rechtfertigen keinen Preisnachlass.

24. Für die Aufnahme von Anzeigen an bestimmten Plätzen der Publikation wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, dass der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich davon abhängig gemacht hat. Sonst gelten Platzierungswünsche des Auftraggebers vorbehaltlich der Unterbringungsmöglichkeit. Änderungen von angenommenen Platzierungswünschen behält sich der Verlag aus umbruchtechnischen Gründen vor. Sie berühren nicht die Gültigkeit des Auftrages.

25. Falls ein späteres Rücktrittsrecht nicht ausdrücklich vereinbart wurde, ist der späteste Rücktrittstermin bei Druckschriften der Anzeigenschluss und bei Werbung im Internet zehn Werktage vor Einschaltung. Ein Rücktrittsantrag ist in jedem Fall schriftlich an den Verlag zu richten. Der Rücktritt ist nur wirksam, sofern der Verlag ihm ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

26. Beanstandungen jeglicher Art sind innerhalb von 30 Tagen nach Erscheinen der Werbung schriftlich zu erheben, ansonsten erlischt ein eventueller Anspruch. Ist die in Auftrag gegebene Werbung durch ein Versehen des Verlages oder des Dritten, dem die Ausführung vom Verlag übertragen wurde, ganz oder teilweise nicht realisiert oder inhaltlich verändert, so hat der Auftraggeber ausschließlich Anspruch auf Zahlungsminderung oder ggf. eine Ersatzwerbung, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Werbung beeinträchtigt wurde und höchstens in der Höhe der Kosten der beanstandeten Werbung. Weitergehende Ansprüche, z.B. Neudruck, Einfügung, Zurückhaltung der Veröffentlichung, Versendung von Berichtigungsnachträgen, Schadensersatz usw., sind ausdrücklich ausgeschlossen. Weitergehende Haftungen für den Verlag sind auch bei irrtümlichem Nichterscheinen ausgeschlossen. Unerhebliche Mängel in der Ausführung des Auftrages berechtigen nicht zu einem teilweisen oder vollständigen Erlass des Entgelts. Sollten Mängel im Zusammenhang mit einer Werbung vorliegen, so ist der Auftraggeber nicht berechtigt, dem Verlag die Zahlung eines anderen kostenpflichtigen Auftrages zu verweigern. Eine Aufrechnung ist nur zulässig, wenn der zur Aufrechnung gestellte Anspruch des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

27. Der Verlag sorgt umgehend nach Erhalt der Beanstandungen für eine Beseitigung der gerügten Mängel, insofern dies noch möglich ist. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, sofern dem Verlag nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

28. Der Verlag übernimmt keine Haftung für technische Störungen (wie z.B. seitens eines Internet-Servers oder eines Mail-Servers), soweit diese nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verlages fallen. Der Verlag übernimmt keine Haftung dafür, dass der Internetdienst ununterbrochen und/oder fehlerfrei zur Verfügung steht. Die Haftung für sonstige schriftlich vom Verlag zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt und beschränkt sich auf die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Leistungen.

29. Bei Betriebsstörungen oder Fällen höherer Gewalt, Arbeitskampf, Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen – sowohl im Betrieb des Verlages als auch in fremden Betrieben, derer sich der Verlag zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient – kann die Veröffentlichung einer Werbung unterbleiben oder ohne vorherige Benachrichtigung des Auftraggebers verschoben werden. Es erlischt jegliche Verpflichtung des Verlages auf Erfüllung von Aufträgen und Leistungen von Schadensersatz. Insbesondere wird auch kein Schadensersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Werbung geleistet.

30. Wenn Art und Umfang eines Anzeigenauftrages es rechtfertigen, werden bis zu zwei Kopfbelege oder vollständige Belegexemplare geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Aufnahmebescheinigung des Verlages.

31. Bei Chiffre-Anzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Er übernimmt darüber hinaus keine Haftung. Zuschriften auf Chiffre-Anzeigen werden nur auf normalem Postwege weitergeleitet. Die Zuschriften auf Chiffre-Anzeigen werden am Tage des Eingangs an den Auftraggeber weitergeleitet. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Chiffredienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet.

32. Datenträger und sonstige Produktionsunterlagen des Auftraggebers werden ihm nur auf besondere Anforderung und auf seine Kosten zurückgesandt. Die Gefahr hierfür trägt der Auftraggeber. Die Rückgabe der überlassenen Unterlagen erfolgt in dem nach der Bearbeitung üblichen Zustand. Die Pflicht zur Aufbewahrung durch den Verlag endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

33. Werbungtreibenden, die in anderen Objekten des Verlags werblich aktiv sind, wird eine Rabattierung für alle Verlagsobjekte gewährt. Die entsprechenden Nachlässe auf den Gesamtpreis sowie die Voraussetzungen zur Gewährung ergeben sich aus den jeweils aktuellen Mediadaten für das Fruchthandel-Magazin bzw. das Fruchthandel-Adressbuch.

34. Die in der Preisliste verzeichneten Rabatte werden nur für die innerhalb von 12 Monaten erscheinenden Anzeigen eines Werbungtreibenden gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige, wenn nicht bei Vertragsabschluss ein anderer Beginn vereinbart wird. Der Werbungtreibende hat rückwirkenden Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb Jahresfrist entsprechenden Rabatt, unabhängig davon, ob er zu Beginn der Frist bereits einen Auftrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste bereits zu einem Rabatt von vornherein berechtigt. Wird ein solcher Auftrag aus Umständen, die der Verlag nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem bereits gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Rabatt dem Verlag zurück zu vergüten. Die Rückvergütung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht. Für den Anspruch auf eine gemeinsame Konzern-Rabattierung ist bei konzernangehörigen Unternehmen eine Kapitalbeteiligung von mindestens 50% erforderlich. Der Anspruchsteller hat den Nachweis des Bestehens einer solchen Unternehmensverbindung zu führen.

35. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung unmittelbar nach Erscheinen der Anzeige gestellt. Die Rechnung ist sofort nach Erhalt ohne Abzug zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von fünf Prozent p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach §247 Abs.1 BGB sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Aufträge Vorauszahlungen verlangen. Bei Konkursen und Zwangsvergleichen entfällt jeglicher Nachlass. Bei begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Auftrags, das Erscheinen weiterer Werbung, ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel, von der Vorauszahlung des Betrags und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Der Verlag kann auch im Falle begründeter Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers vom Vertrag ohne Schadensersatz zurücktreten.

36. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass er diese Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen hat und erkennt sie durch seine Unterschrift unter dem Auftrag bzw. durch die Zusendung eines Auftrages per Post, Fax oder E-Mail an. Wenn, aus welchem Grund auch immer, der Auftraggeber den Auftrag nicht schriftlich bestätigt hat, gilt die Annahme der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verlages als Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen seitens des Kunden, falls der Auftrag nicht unmittelbar nach Erhalt der Auftragsbestätigung vom Kunden storniert wird.

37. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen einschließlich Nebenabreden und Änderungen dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist in eine solche wirksame Bestimmung umzudeuten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

38. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Düsseldorf. Auf die Verträge ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

(Stand April 2021)