Die DRV Rheinland-Pfalz beruft sich bei Betriebsprüfungen aktuell auf ein Urteil des BSG aus dem Jahr 2018, in dem entschieden wurde, dass bei einem Jahreseinkommen von insgesamt 91.670 Euro zusätzliche Einkünfte aus einer kurzfristigen Beschäftigung in Höhe von 9.090 Euro von „besonderer wirtschaftlicher Bedeutung“ sind und damit letztere Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird und nicht sozialversicherungsfrei abgerechnet werden kann, so der Verband Süddeutscher Spargel- und Erdbeeranbauer e.V.
Bei der DRV heißt es im Bescheid: „Da die Höhe des im Beschäftigungszeitraum erzielten Bruttoarbeitsentgelts von 12.75 8,00 Euro die im aufgeführten Urteil festgelegte Grenze i. H. v. 9.090 Euro überschreitet, ist die Tätigkeit nicht mehr von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung“ (und damit sozialversicherungspflichtig).
Der VSSE e.V. hat den Fachanwalt Christian Fritz gebeten, eine Einordnung vorzunehmen, bevor diese Grenze flächendeckend als Argument für die SV-Pflicht durch die DRV eingeführt wird.
Gute Arbeitskräfte bei Leistungslohn sowie loyale Mitarbeiter, die die Beschäftigungsdauer von drei Monaten erfüllen, wären durch die Abzüge besonders benachteiligt.
Hier sei Vorsicht geboten. Das BSG habe keine Entgeltgrenze festgelegt, ab der SV-Pflicht eintritt. Das BSG habe in dieser Entscheidung lediglich ausgeführt, dass jemand, der sowohl abhängig beschäftigt als auch selbstständig tätig sei, nicht nebenbei eine sozialversicherungsfreie Tätigkeit ausüben könne, wenn diese – gemessen am Jahreseinkommen – für ihn von nicht untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sei. Im konkreten Fall hatte ein Schauspieler an sieben Tagen 9.090 Euro und damit ca. 10 % seines Jahreseinkommens verdient.
Für die Beurteilung von Arbeitsverhältnissen von Erntehelfern aus den osteuropäischen Nachbarländern ergebe sich hieraus keine Rechtsprechung, die von Bedeutung wäre.
Die DRV wird diese Rechtsprechung auch nicht 1:1 anwenden. Andernfalls müsste sie ermitteln, über welches Jahreseinkommen der Erntehelfer in seinem Heimatland verfüge, um dann festzustellen, ob das Entgelt aus der Tätigkeit in Deutschland 10 % des Jahreseinkommens übersteige oder nicht. Vermutungen oder Schätzungen seien nicht zulässig.
Noch kein Gericht habe eine Einkommensgrenze von 9.090 Euro festgelegt, um anhand dieses Wertes zu bestimmen, ob eine Tätigkeit berufsmäßig war oder nicht.