Eine Ausbreitung des Japankäfers in agrarisch geprägte Gebiete muss mit aller Entschlossenheit verhindert werden. Das hat der Präsident des Badischen Landwirtschaftlichen Hauptverbandes (BLHV), Bernhard Bolkart, gefordert. „Aus Sicht des BLHV ist es Glück im Unglück, dass der Käfer bislang ausschließlich im städtischen Raum aufgetreten ist“, betonte Bolkart.
Im ländlichen Raum wären deutlich mehr Betriebe betroffen, mit entsprechenden Folgen für Produktion, Betriebsabläufe und regionale Versorgung, warnte der BLHV-Präsident. Sollte es dennoch zu einer Ausweitung der Befallszone kommen, müssten die betroffenen Betriebe entschädigt werden. Die Maßnahmen müssten mit der nötigen Härte umgesetzt werden, ohne die Belastungen für betroffene Betriebe aus dem Blick zu verlieren.
Dem BLHV zufolge ist auch in der Pufferzone rund um Freiburg die Aufmerksamkeit hoch. Zwar blieben Erntegüter wie Getreide, Silage oder Stroh von Verbringungsbeschränkungen verschont. Dennoch entstehe durch strengere Vorgaben bei Erdbewegungen und dem Transport von Pflanzen mit Erdanhaftungen zusätzlicher Aufwand. Gerade Sonderkulturbetriebe wie Obst- und Weinbaubetriebe behielten das hohe Schadpotenzial genau im Blick. Sie hätten im Fall eines Ausbruchs besonders viel zu verlieren, hob der Landesbauernverband hervor.
Nach den Japankäfer-Funden Anfang Juli in Freiburg gelten seit 1. August Einschränkungen. Laut der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde und dem Regierungspräsidium wurde das Gebiet um die Fundstellen in zwei Arten von Zonen mit unterschiedlichen Maßnahmen eingeteilt. Demnach umfasst die Befallszone ein Areal von jeweils 1.000 m um die Stellen, an denen die Japankäfer gefunden wurden. Die angrenzende Pufferzone erstreckt sich mindestens fünf Kilometer über die Befallszone hinaus.
Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald kündigte an, dass die Befalls- und Pufferzonen entsprechend ausgeweitet würden, sollten weitere Japankäfer in den beiden Zonengefunden werden. Sollten für drei Jahre keine Käferpopulationen mehr amtlich festgestellt werden, würden die Befalls- und Pufferzonen aufgehoben.
Die Allgemeinverfügung sieht folgende Maßnahmen vor:
- Die Verbringung der Oberflächenschicht des Bodens bis zu einer Tiefe von 30 cm aus der Befallszone ist verboten.
- Fahrzeuge und Geräte, die zur Bodenbearbeitung oder für Arbeiten mit Erde in der Befallszone eingesetzt wurden, dürfen diese erst nach vorheriger Reinigung verlassen.
- Grünschnitt, Laub und sonstige Pflanzenreste dürfen vom 1. Juni bis 30. September nicht aus der Pufferzone herausgebracht werden, es sei denn, sie werden in geschlossenen Fahrzeugen transportiert und in einer geschlossenen Anlage außerhalb des befallenen Gebietes gelagert oder transportiert; das Material wurde zuvor auf eine Größe von maximal 5 cm gehäckselt; das Material wurde einer phytosanitären Maßnahme unterzogen.
- In diesem Zeitraum müssen Ernteprodukte wie Gemüse und Obst oder Keltertrauben vor der Verbringung aus der Befallszone visuellen Kontrollen unterzogen und vor dem Transport abgedeckt werden.
- Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder Kultursubstrat dürfen die Zone nur dann verlassenoder in Verkehr gebracht werden, wenn bestimmte Auflagen erfüllt sind. Beispielsweise müssen Produktionsparzellen bzw. Pflanzenbestände sowie deren Umgebung im Umkreis von 100 m überwacht werden. AgE