Maßnahmen für den Naturschutz und zur Förderung der Biodiversität müssten über die Gemeinsame Agrarpolitik bereitgestellt werden. Die zahlreichen Agrarumweltprogramme und das Greening seien Beispiele dafür. „Der Versuch, die Pflanzenschutzmittelzulassung für agrarpolitische Ziele zweckzuentfremden, ist rechtlich und fachlich mehr als fragwürdig und insbesondere nicht vom Pflanzenschutzrecht gedeckt“, so Rukwied weiter. „Auflagen für Ausgleichsflächen im Betrieb gehören schlicht nicht in einen Zulassungsbescheid für ein Pflanzenschutzmittel. Es ist zudem aus unserer Sicht problematisch, wenn eine Bundesbehörde eine andere im Zulassungsverfahren federführend beteiligte Bundesbehörde dazu zwingen will, Bescheide ohne tragfähige Rechtsgrundlage zu erteilen.“