Hintergrund des Verfahrens war die Frage, ob der Verstoß eines Lohnaufbereiters gegen die Saatgutaufzeichnungsverordnung (SaatAufzV) zugleich eine Wettbewerbsrechtsverletzung (UWG) darstellt. Dies hat der BGH am 27. April 2017 mit seiner Entscheidung bejaht, heißt es in dem Kommentar. Mit dieser Entscheidung stärkt der BGH die Rechte aller redlichen Aufbereitungsunternehmen und Saatguthändler ...
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