Das BVL begründete die Erteilung der Notfallzulassung mit einem durch die vorherrschenden Witterungsbedingungen begünstigten, hohen Aufkommen der Kleinen Kohlfliege und dem Fehlen anderer wirksamer Behandlungsalternativen.
Die Notfallzulassung für Benevia erfülle alle Kriterien des Pflanzenschutzrechts, insbesondere zum Schutz des Naturhaushalts. Um Organismen auf Nichtzielflächen und insbesondere in Gewässern zu schützen, müssen Mindestabstände eingehalten werden bzw. die Ausbringung muss mit verlustmindernder Technik vorgenommen werden. Benevia ist als bienengefährlich (B1) eingestuft und darf nicht auf blühenden oder von Bienen beflogenen Pflanzen ausgebracht werden. Gleiches gelte auch für Unkräuter.