So sind Hersteller verpflichtet, sich Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu registrieren. Die Angabe aller Informationen über die hergestellten Verpackungen und das System, mit dem die Verpackungen verwertet werden, ist dabei Voraussetzung. Ausgenommen sind ausschließlich Mehrweg- und Pfandverpackungen sowie Verpackungen, die nicht an den Endverbraucher abgegeben werden. Ziel des Verpackungsgesetzes ist es, die Recyclingquoten für Verpackungen bis zum 1. Januar 2022 auf bis zu 90 % zu erhöhen.
Mehr zu diesem Thema lesen Sie in Ausgabe 03/2019 des Fruchthandel Magazins unter dem Sonderthema „Sortierung und Verpackung“.