Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, die kein Dauergrünland oder Ackerfutterflächen seien, und auf denen bis 15. Oktober keine Folgefrucht oder Zwischenfrucht angebaut worden ist, dürfen im Zeitraum von 15. Oktober bis 15. Februar keine stickstoffhaltigen mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden, heißt es weiter.
Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, die kein Dauergrünland oder Ackerfutterflächen sind, auf denen bis 15. Oktober eine Folgefrucht oder Zwischenfrucht angebaut worden ist, dürfen im Zeitraum von 15. November bis 15. Februar keine stickstoffhaltigen mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden.
Vom 30. November bis 15. Februar sei auf der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche die Ausbringung von Stallmist, Kompost, entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost verboten.
Auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen und schneebedeckten Böden bestehe ein generelles Ausbringungsverbot. Stickstoffhaltige Düngemittel und Klärschlamm – ausgenommen Mist, Kompost, Carbokalk, entwässerter Klärschlamm und Klärschlammkompost – dürfen nur auf einer lebenden Pflanzendecke oder unmittelbar vor der Feldbestellung ausgebracht werden.
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