Foto: kara/AdobeStock

Foto: kara/AdobeStock

Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 legt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für Pflanzenschutzmittelanwendungen mit horizontal geführtem Spritzgestänge und einer beantragten Wasseraufwandmenge von weniger als 150 l/ha zusätzlich die nachfolgende Anwendungsbestimmung NT140 fest, berichtet QS unter Berufung auf das BVL.

'Die Anwendung des Mittels muss bei einer Ausbringung mit einer Wasseraufwandmenge von weniger als 150 l/ha mit einem Feldspritzgerät erfolgen, das in das Verzeichnis 'Verlustmindernde Geräte' der ersten Bekanntmachung über die Eintragung der geprüften Gerätetypen in die Beschreibende Liste nach § 52 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung mit einer Abdriftminderungsklasse von mindestens 50 % eingetragen ist. Die Verwendungsbestimmungen für die Ausbringung mit einer Abdriftminderung von mindestens 50 % sind auf der gesamten zu behandelnden Fläche einzuhalten.'

Ferner weist das BVL darauf hin, dass die Wasseraufwandmenge für die oben genannten Anwendungen in Deutschland alternativ auf mindestens 150 l/ha heraufgesetzt werden kann.