Wie QS unter Berufung auf das BVL mitteilt, ist u.a. die Anwendung in Obst und Gemüse davon betroffen. Es gilt eine Abverkaufsfrist bis zum 15. Februar 2022 und eine Aufbrauchfrist bis zum 15. Februar 2023. Diese Fristen ergeben sich aus dem Pflanzenschutzgesetz.
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