In Italien steht der Einsatz von Drohnen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln bevor: Eine entsprechende Regelung wurde mit dem sog. „DDL Semplificazioni“, dem Entwurf des „Vereinfachungsgesetzes“, am 8. Oktober mit 86 Stimmen dafür, 48 Gegenstimmen und sieben Enthaltungen vom italienischen Senat verabschiedet. 

Nun steht das Urteil der Abgeordneten in der Camera dei Deputati aus, die den Gesetzesentwurf ebenfalls verabschieden, aber auch Änderungen anbringen können. Das Paket beinhaltet einen Blumenstrauß an Maßnahmen, die für die Italienerinnen und Italiener in diversen Lebens- und Arbeitsbereichen mehr Vereinfachung, mehr Digitalisierung oder beides bringen sollen. Und dazu gehört auch eine stärkere Digitalisierung der Landwirtschaft, inklusive einer dreijährigen Testphase der „irrorazioni aeree con droni“ , also der „Luftausbringung per Drohne“ von Pflanzenschutzmitteln.

Befriste Ausnahme für Drohnen

Dies war bisher in Italien grundsätzlich verboten, da Drohnen rechtlich als Luftfahrzeuge galten und damit unter das Verbot der Luftspritzung gemäß dem Gesetzesdekret 150/2012 fielen. Mit dem neuen Dekret schafft der Gesetzgeber nun eine befristete Ausnahme, um den Einsatz von Drohnen in der Landwirtschaft unter kontrollierten Bedingungen zu erproben.

Demnach darf die Anwendung auf landwirtschaftlich ausgewiesenen Flächen erfolgen, sofern sie den Vorgaben des nationalen Aktionsplans für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (PAN) entspricht. Zugelassen sind ausschließlich geschulte Fachkräfte, die über eine spezielle Ausbildung verfügen; zudem ist vor jedem Einsatz eine Meldung mit agronomischem Gutachten an den zuständigen regionalen Pflanzenschutzdienst zu übermitteln.

Ein noch zu erlassendes Ministerialdekret soll dann innerhalb von 90 Tagen festlegen, für welche Kulturen, Schädlinge und Produkte der Drohneneinsatz zugelassen wird. Die regionalen Pflanzenschutzdienste übernehmen die Überwachung und Bewertung der Ergebnisse. In Naturschutzgebieten soll der Einsatz nur mit Sondergenehmigung erlaubt bleiben, heißt es.

Drohne fliegt über Feld

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Verbände erwarten Effizienz und neue Arbeitsplätze

Mit der neuen Regelung will Italien nach eigenen Angaben die Entwicklung präziser und nachhaltiger Anbausysteme fördern – ein Schritt, den Landwirtschaftsverbände wie Coldiretti und Confagricoltura als „wichtigen Fortschritt für Innovation und Produktivität“ bezeichnen.

„Der Einsatz von Drohnen, der ordnungsgemäß geregelt und kontrolliert wird, erleichtert es den Landwirten, gezielte Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur effizienter für die Kulturen, sondern auch schonender für das Ökosystem sind“, hieß es dazu bei Confagricoltura. Besonders in schwerer zugänglichen Gebieten könne diese Maßnahme „von großem Vorteil“ sein, so das Urteil des Verbands.

Auch beim Landwirtschaftsverband Coldiretti ist man optimistisch: Neue Technologien ermöglichten durch Precision Farming eine effiziente und optimierte Nutzung von Ressourcen und böten zudem Arbeitschancen für Jugendliche, z.B. als Drohnenpilot, heißt es dort; mindestens 5.000 neue Stellen würden in den kommenden Jahren im Bereich Digitalisierung zu besetzen sein, schätzt der Verband. Rund 2,3 Mrd Euro betragen laut Coldiretti die Investitionen in technologische Ausrüstung, und auf über 1 Mio ha, d.h. auf 9,5 % der landwirtschaftlichen Flächen, setzten Landwirte bereits fortschrittliche Technologien ein, bezieht sich der Verband auf Daten von Smart Agrifood.

Neue Regelungen für Gelegenheitsarbeit in der Landwirtschaft

Neben dem Einsatz von Drohnen haben weitere Artikel des Gesetzesentwurfs Auswirkungen auf die italienische Landwirtschaft: Zum einen wird der Einsatz von Gelegenheitsarbeit weiterhin möglich sein – so können Landwirte saisonale Erntehelfer, Studierende, Rentner oder Arbeitslose kurzfristig beschäftigen, ohne ein reguläres Arbeitsverhältnis einzugehen. Pro Arbeitskraft wird diese Einsatzform auf 45 Tage pro Jahr beschränkt – ein längerer Einsatz wird automatisch zu einem befristeten Arbeitsvertrag. Wer Gelegenheitsarbeitskräfte außerhalb der genannten Gruppen beschäftigt, zahlt Strafen – gar nicht gemeldete Arbeitskräfte gelten als Schwarzarbeit, wo höhere Strafen drohen. Damit soll in Phasen mit Erntespitzen eine kurzfristige Personalbeschaffung gefördert werden. 

Kürzere Wartezeiten und vereinfachte Vorschriften

Weiterhin sind schnellere Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse für ausländische Arbeitskräfte geplant, was nicht nur, aber sicherlich vor allem in der Landwirtschaft relevant ist, wo Saisonkräfte häufig aus Nicht-EU-Ländern stammen. Bei Aufenthaltserlaubnissen hat der Arbeitgeber eine Unterkunft vorzuweisen, die geltenden Sicherheitsvorschriften entspricht – handelt es sich um eine temporäre Unterbringung, so kann der Arbeitgeber diese Einhaltung auch selbst bestätigen. Wenn die Arbeitskraft bereits im Heimatland eine Fort-/Weiterbildung absolviert hat, kann die Wartezeit für eine Arbeitserlaubnis mit dem „Vereinfachungsgesetz“, sollte dieses von der Abgeordnetenkammer verabschiedet werden, von 60 auf 30 Tage reduziert werden. Ob eine Nicht-EU-Arbeitskraft die notwendigen Voraussetzungen für den Einsatz erfüllt, soll dann auch von örtlich ansässigen Arbeitgeberorganisationen bestätigt werden können – bisher waren dafür nationale Organisationen oder zugelassene Fachleute nötig.