Foto: Hartmut910 - pixelio

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Anträge auf Frosthilfe können ab dem 11. September bis zum 30. Oktober 2017 beim zuständigen Landratsamt (Landwirtschaftsamt) gestellt werden. Die Frosthilfe 2017 kann von landwirtschaftlichen Unternehmen in Baden-Württemberg im Haupt- oder Nebenerwerb beantragt werden, die unmittelbar durch das Frostereignis im April bedingte Ertragsausfälle an landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen inklusive Obst- und Weinbau haben.

„Grundlage ist die nationale Rahmenregelung des Bundes, die wir beachten müssen. Danach können Hilfen nur gewährt werden, wenn eine Mindestschadensschwelle von 30 % der normalen Naturalerzeugung des Unternehmens überschritten ist“, betonte der Minister. Festgestellt wird das Erreichen der Mindestschadensschwelle auf Basis der betroffenen Produktionsverfahren, wie z. B. dem Kirsch- oder Apfelanbau. Vergleichsbasis ist der vorangegangene Drei- bzw. Fünfjahreszeitraum. Der Ertragsausfall ist durch geeignete Dokumentationen und Unterlagen zu belegen. Ist die Mindestschadensschwelle eines Produktionsverfahrens überschritten, wird der monetäre Gesamtschaden unter Einbeziehung der Preise aus dem Vergleich des Jahres 2017 mit dem vorangegangenen Drei- bzw. Fünfjahreszeitraum errechnet.

Landtag muss am Ende über finanzielle Mittel entscheiden

„Nach Feststellung der tatsächlichen Schadenssumme muss der Landtag über die finanziellen Mittel entscheiden, die am Ende ausbezahlt werden können. Die Hilfe des Landes wird dann Anfang 2018 ausbezahlt, da die notwendigen Landesmittel erst im Haushaltsjahr 2018 zur Verfügung gestellt werden können. Wir streben an, den Betroffenen zur Existenzsicherung bis zu 50 % des Gesamtschadens über einen Zuschuss auszugleichen“, sagte der Minister. In besonders begründeten Härtefällen bei sehr hohen Gesamtschäden von über 100.000 Euro und Existenzgefährdung können erhöhte Maximalbeträge gewährt werden.

L-Bank unterstützt das Verfahren

Ein Schadensausgleich in begründeten Härtefällen kann nur in Verbindung mit einem Liquiditätssicherungsdarlehen der L-Bank Baden-Württemberg gewährt werden. Die Verbindung mit einem Darlehen ist vor allem für betroffene Betriebe mit hohen Schadenssummen und entsprechend hohen Liquiditätslücken interessant, da bei Aufnahme eines Darlehens den betroffenen Betrieben sofort wieder liquide Mittel zur Verfügung stehen und durch den Zuschuss der aufzunehmende Darlehensbetrag und damit der Kapitaldienst merklich geringer ausfallen kann, als bei einem Kapitalmarktdarlehen.

Die Antragsformulare können ab dem 11. September 2017 im Internet unter der Adresse http://www.landwirtschaft-bw.info heruntergeladen werden oder liegen bei den Landratsämtern aus. Unter der gleichen Adresse finden betroffene Unternehmen auch detaillierte weitergehende Informationen zum Verfahren.